Seit dem 01. April 2003, mit dem in Kraft treten des neuen Jugendschutzgesetzes (JuSchG), wurde der Begriff der erziehungsbeauftragten Person konkretisiert. Mit Freude, vor allem von den Jugendlichen aufgenommen, sorgt dieser Begriff doch immer wieder für Missverständnisse und Unsicherheiten auf Seiten der Eltern, Jugendlichen und nicht zuletzt den Gastronomen und Veranstaltern.
Jugendliche, die 16 oder 17 Jahre alt sind, dürfen sich ohne in Begleitung eines/r Erziehungsbeauftragten zu sein, lediglich bis 24.00 Uhr in Diskotheken und auf Tanzveranstaltungen aufhalten. Diejenigen, die jünger sind, dürfen sich nicht ohne Begleitung Erziehungsbeauftragter in Diskotheken und auf Tanzveranstaltungen aufhalten.
Personensorgeberechtigte sind in der Regel die Eltern. Diese können den Aufenthalt in Diskotheken und auf Tanzveranstaltungen gestatten, in dem sie eine volljährige Person für einen bestimmten Abend mit der Erziehung beauftragen.
Dazu noch einige Informationen:
- Die Erziehungsbeauftragung gilt nur für Jugendliche im Alter von 16-17 Jahren.
- Eine erziehungsbeauftragte Person kann nur einen Jugendlichen begleiten.
- Jugendliche, die 16-17 Jahre alt sind, dürfen in der Öffentlichkeit außer Bier und Wein keinen Alkohol verzehren. Deshalb darf auch die erziehungsbeauftragte Person keinen Alkohol an die beaufsichtigte Person weitergeben.
- Der Erziehungsbeauftragte muss immer in der Lage sein seine Aufsichtspflicht wahrzunehmen und sollte sich immer in der Nähe des zu beaufsichtigen Jugendlichen aufhalten.
- Sowohl der Jugendliche als auch der Erziehungsbeauftragte müssen einen gültigen Personalausweis bei sich haben.